Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1953,
Paragraph 6
14.10.1953
Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.