Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen)
BGBl. Nr. 238/1935Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1935,
Art. 4Artikel 4
30.07.1935
Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in London ausgetauscht werden.