Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des, Ausfalls teilweise gedeckter Forderungen

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Ist das Bestehen oder die Höhe einer Forderung oder bei einer teilweise gedeckten Forderung die Höhe des Ausfalls bestritten und liegt darüber keine nach Paragraph 44, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 4, ergangene Entscheidung vor, so hat das Ausgleichsgericht, gleichviel ob das Verfahren nach der Bestätigung aufgehoben wurde oder nicht, auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls mit der im folgenden Absatz bezeichneten Wirkung festzustellen.
  2. Absatz 2,Die für den Fall des Verzugs in der Erfüllung des Ausgleichs vorgesehenen Rechtsfolgen (Paragraph 53, Absatz 4,) können den Schuldner jedenfalls dann nicht treffen, wenn er bei der Erfüllung des Ausgleichs bestrittene oder teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der Höhe der Forderung oder des Ausfalls in dem Ausmaß berücksichtigt, das einer vom Ausgleichsgericht gemäß Absatz eins, oder nach Paragraph 44, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 46, Absatz 4, getroffenen Entscheidung entspricht.
  3. Absatz 3,Nach endgültiger Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der Schuldner, der bis dahin die Forderung in dem aus der Entscheidung des Ausgleichsgerichts sich ergebenden geringeren Ausmaß bei der Erfüllung des Ausgleichs berücksichtigt hat, das Fehlende nachzuzahlen. Verzug in der Erfüllung des Ausgleichs ist jedoch erst anzunehmen, wenn der Schuldner den Fehlbetrag trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ergibt aber die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuviel gezahlt hat, so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als der Gläubiger durch die vom Schuldner geleisteten Zahlungen mehr erhalten hat, als die gesamte ihm nach dem Ausgleich zustehende, wenn auch noch nicht fällige Forderung beträgt.