Absatz eins,Ist das Bestehen oder die Höhe einer Forderung oder bei einer teilweise gedeckten Forderung die Höhe des Ausfalls bestritten und liegt darüber keine nach Paragraph 44, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 4, ergangene Entscheidung vor, so hat das Ausgleichsgericht, gleichviel ob das Verfahren nach der Bestätigung aufgehoben wurde oder nicht, auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls mit der im folgenden Absatz bezeichneten Wirkung festzustellen.