Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
Text
Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter
der Gläubiger
Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche
§ 59. (1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere Sachwalter überwacht, so ist anzugeben, von wem und in welcher Art sie gegenüber Dritten vertreten werden. Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) angemerkt wird.Paragraph 59, (1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere Sachwalter überwacht, so ist anzugeben, von wem und in welcher Art sie gegenüber Dritten vertreten werden. Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (Paragraph 6,) angemerkt wird.
(2)Absatz 2,Die Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3 dauern fort; die dort vorgesehenen Rechte des Ausgleichsverwalters kommen dem Sachwalter zu. Auf seinen Antrag hat das Ausgleichsgericht Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 2 abzuändern, aufzuheben oder neu zu erlassen, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist.Die Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3 dauern fort; die dort vorgesehenen Rechte des Ausgleichsverwalters kommen dem Sachwalter zu. Auf seinen Antrag hat das Ausgleichsgericht Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 3, Absatz 2, abzuändern, aufzuheben oder neu zu erlassen, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist.
(3)Absatz 3,Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
(4)Absatz 4,Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
(5)Absatz 5,Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden; Paragraph 30, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6)Absatz 6,Der Sachwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf Entlohnung für seine Mühewaltung; dabei ist nebst der angewendeten Mühe insbesondere zu berücksichtigen, ob der Ausgleich erfüllt worden ist; § 33 Abs. 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.Der Sachwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf Entlohnung für seine Mühewaltung; dabei ist nebst der angewendeten Mühe insbesondere zu berücksichtigen, ob der Ausgleich erfüllt worden ist; Paragraph 33, Absatz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.