Ausgleichsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Paragraph 55
01.01.1983
30.06.2010
Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz 2, ausgesetzt war, als nicht gestellt.