Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Siebenter Abschnitt.

Bestätigung des Ausgleiches.

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

Paragraph 49, (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.

  1. Absatz 2,Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen.