Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.

Paragraph 48,

Die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden.