Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Verfolgungsrecht.

Paragraph 22,

Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Schuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Eröffnung des Verfahrens am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Schuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).