Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Dritter Abschnitt.

Ansprüche im Ausgleichsverfahren.

Aussonderungsansprüche.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung von Sachen, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Ist eine solche Sache nach Eröffnung des Verfahrens veräußert worden, so kann der Berechtigte, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Ausfolgung des bereits geleisteten Entgelts, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt verlangen.
  3. Absatz 3,Sind dem Schuldner Auslagen zu vergüten, die für die zurückzustellende Sache oder zur Erzielung des Entgeltes aufgewendet worden sind, so sind sie vom Aussonderungsberechtigten Zug um Zug zu ersetzen.