Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften.

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Forderungen, die auf einem zweiseitigen Vertrage beruhen, werden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch kein Vertragsteil den Vertrag vollständig erfüllt hat.
  2. Absatz 2,Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrage seiner Forderung an dem Ausgleichsverfahren beteiligt.