Kurztitel

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1934

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel 3.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10001810

Dokumentnummer

NOR12024162

alte Dokumentnummer

N2193228552S