Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,
Vertrag - Multilateral
Artikel 17,
01.01.1934
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Das Abkommen kann nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird jede Kündigung unverzüglich allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen mitteilen.
Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Hohen Vertragschließenden Teils wirksam, für den sie erklärt worden ist.
22.03.2023
10001809
NOR12024155
N2193228544S