Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,
Vertrag - Multilateral
Artikel 16,
01.01.1934
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 15 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
22.03.2023
10001809
NOR12024154
N2193228543S