Kurztitel

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1934

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel 10.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die nach diesem Abkommen maßgebenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts nicht zur Anwendung zu bringen, soweit es sich handelt:

Ziffer eins um eine außerhalb des Gebiets der Hohen Vertragschließenden Teile eingegangene Wechselverpflichtung;

Ziffer 2 um ein nach diesen Bestimmungen anzuwendendes Recht, das nicht das Recht eines der Hohen Vertragschließenden Teile ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10001809

Dokumentnummer

NOR12024148

alte Dokumentnummer

N2193228537S