Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,
Vertrag - Multilateral
Artikel 10
01.01.1934
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die nach diesem Abkommen maßgebenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts nicht zur Anwendung zu bringen, soweit es sich handelt:
Ziffer eins um eine außerhalb des Gebiets der Hohen Vertragschließenden Teile eingegangene Wechselverpflichtung;
Ziffer 2 um ein nach diesen Bestimmungen anzuwendendes Recht, das nicht das Recht eines der Hohen Vertragschließenden Teile ist.
22.03.2023
10001809
NOR12024148
N2193228537S