Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,
Vertrag - Multilateral
Artikel 4
01.01.1934
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Rechte des Zahlungsortes.
Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Rechte des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.
22.03.2023
10001809
NOR12024142
N2193228531S