Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5
01.01.1934
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Vom 6. September 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird die Hinterlegung unverzüglich allen Staaten mitteilen, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
07.11.2025
10001798
NOR12024028
N2193228414S