Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
01.01.1934
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Das Einheitliche Wechselgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Wechsel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
07.11.2025
10001798
NOR12024025
N2193228411S