Kurztitel

Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1930,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

18.10.1930

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt drei Monate, nachdem es im Namen von zwei der Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert worden ist, in Kraft. In der Folge tritt es für jeden Hohen Vertragschließenden Teil drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10001788

Dokumentnummer

NOR12023864

alte Dokumentnummer

N2193027830S