Kurztitel

Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1930,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

18.10.1930

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel 7

Dieses Abkommen, dessen Zeichnung allen Staaten freisteht, die das Protokoll von 1923 über die Schiedsklauseln gezeichnet haben, ist zu ratifizieren.

Es kann nur im Namen derjenigen Mitglieder des Völkerbundes sowie derjenigen nicht zu den Mitgliedern gehörigen Staaten ratifiziert werden, für die das Protokoll von 1923 ratifiziert worden ist.

Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen. Dieser wird die Hinterlegung allen Unterzeichnern mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10001788

Dokumentnummer

NOR12023863

alte Dokumentnummer

N2193027829S