Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1930,
Vertrag – Multilateral
Artikel 7
18.10.1930
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Dieses Abkommen, dessen Zeichnung allen Staaten freisteht, die das Protokoll von 1923 über die Schiedsklauseln gezeichnet haben, ist zu ratifizieren.
Es kann nur im Namen derjenigen Mitglieder des Völkerbundes sowie derjenigen nicht zu den Mitgliedern gehörigen Staaten ratifiziert werden, für die das Protokoll von 1923 ratifiziert worden ist.
Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen. Dieser wird die Hinterlegung allen Unterzeichnern mitteilen.
02.01.2023
10001788
NOR12023863
N2193027829S