Kurztitel

Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1930,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

18.10.1930

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel 5

Die Bestimmungen der vorangehenden Artikel schließen nicht aus, daß eine Partei von einem Schiedsspruch nach Maßgabe der Gesetzgebung oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, Gebrauch macht.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10001788

Dokumentnummer

NOR12023861

alte Dokumentnummer

N2193027827S