die Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, die nach der Gesetzgebung des Landes, in dem er ergangen ist, alle für ihre Beweiskraft erforderlichen Bedingungen erfüllt;
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1930,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
18.10.1930
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Die Partei, die den Schiedsspruch geltend macht oder seine Vollstreckung beantragt, hat insbesondere vorzulegen:
02.01.2023
10001788
NOR12023860
N2193027826S