Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

19.09.1930

Text

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 gelten auch für Personen, die nicht Angehörige eines der beiden Staaten sind, jedoch im Gebiet eines der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.
  2. Absatz 2,Warenzeichen und ihrer Eintragung im Sinne der Artikel 3 und 4 sind Marken und ihre Registrierung gleichgestellt.