Absatz eins,Öffentliche Wappen aus dem Gebiete eines der beiden Staaten werden in dem anderen Staate nicht als Freizeichen angesehen werden. Dies gilt auch für solche Ausführungen der Wappen, die Abweichungen von der amtlichen Ausführungsform aufweisen, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen Verkehr vorliegt.