Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Außerkrafttretensdatum

03.07.2008

Text

römisch vier. Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe

mit dem Grundkataster.

Paragraph 26, Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben.