Liegenschaftsteilungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,
Paragraph 26
07.04.1930
03.07.2008
römisch vier. Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe
mit dem Grundkataster.
Paragraph 26, Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben.