Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Antrag nach Paragraph 4,, Absatz 1, ist in der Einlage des Grundbuchskörpers, von dem das Trennstück abgeschrieben werden soll, anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Abschreibung nicht hindern.
  2. Absatz 2,Die Anmerkung ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Abschreibung, spätestens aber zwei Jahre nach der Bewilligung der Anmerkung von Amts wegen zu löschen.