Absatz eins,Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der
- Ziffer einsvon einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,
- Ziffer 2von einer Vermessungsbehörde,
- Ziffer 3innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes, die über einen Bediensteten verfügt, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, oder
- Ziffer 4innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Agrarbehörde verfaßt worden ist.