(2)Absatz 2,Grundbuchskörper, die in einer Landtafel eingetragen sind, sowie Teile eines solchen Grundbuchskörpers können auf Antrag des Eigentümers mit Genehmigung des Oberlandesgerichtes in die Grundbücher der Katastralgemeinden übertragen werden, wo sie ganz oder teilweise gelegen sind. Erstrecken sie sich über mehrere Gerichtsbezirke, so ist für jeden Gerichtsbezirk ein Grundbuchskörper zu bilden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn für diese Übertragung wichtige Gründe, insbesondere solche wirtschaftlicher Natur, sprechen und eine Unübersichtlichkeit des Grundbuchsstandes nicht zu befürchten ist. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.