Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,
BG
Paragraph 64
07.04.1930
Allg GAG
20/11 Grundbuch
Die Gemeinden haben die für die amtlichen Verhandlungen nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Stande zu halten, nötigenfalls zu beheizen und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen Sorge zu tragen.
22.06.2026
10001786
NOR12023770
N2193012119R