Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,
BG
Paragraph 59
07.04.1930
Allg GAG
20/11 Grundbuch
Wird ein Auszug, eine Abschrift, eine Amtsbestätigung oder eine Mitteilung über eine Liegenschaft oder über ein auf ihr haftendes dingliches Recht zu einer Zeit erteilt, in der das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches in Ansehung dieser Liegenschaft nicht zu Ende geführt ist, so ist dieser Umstand in dem Auszuge, der Abschrift, der Amtsbestätigung oder der Mitteilung ersichtlich zu machen.
22.06.2026
10001786
NOR12023765
N2193012114R