Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Abkürzung

Allg GAG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Einer Eintragung, die auf Grund der Einigung der Beteiligten vorgenommen wurde, kommen die Wirkungen einer grundbücherlichen Eintragung zu.
  2. Absatz 2,Die gleiche Wirkung haben die bei Eröffnung des neuen Grundbuches in diesem enthaltenen oder infolge einer Anmeldung vorgenommenen Eintragungen, wenn innerhalb der Ediktalfrist kein Widerspruch gegen sie erhoben wurde oder wenn im Fall eines Widerspruches die Partei, die ihn erhoben hat, auf den Rechtweg verwiesen wurde und die zur Betretung des Rechtsweges bestimmte Frist versäumt hat oder wenn diese Partei nach endgültiger Erledigung des eingeleiteten Rechtsstreites als sachfällig erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023755

alte Dokumentnummer

N2193012070R