Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Abkürzung

Allg GAG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wird bei dieser Verhandlung, für welche die zur Aufklärung der Sache dienlichen Erhebungen und Vernehmungen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, zu pflegen sind, eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt, so sind diejenigen, welche die Änderung einer Eintragung begehren, auf den Rechtsweg zu verweisen und es ist ihnen hiezu eine angemessene Frist zu bestimmen, die nur aus erheblichen Gründen verlängert werden kann.
  2. Absatz 2,Haben die Beteiligten sich über eine Änderung im Grundbuche geeinigt, so ist sie vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023747

alte Dokumentnummer

N2193012062R