Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Abkürzung

Allg GAG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Zur Anmeldung sind aufzufordern:
    1. Litera a
      alle Personen, die auf Grund eines vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches erworbenen Rechtes eine Änderung der in diesem enthaltenen, die Eigentums- oder Besitzverhältnisse betreffenden Eintragungen in Anspruch nehmen, gleichviel ob die Änderung durch Ab-, Zu- oder Umschreibung, durch Berichtigung der Bezeichnung von Liegenschaften oder der Zusammenstellung von Grundbuchskörpern oder in anderer Weise erfolgen soll;
    2. Litera b
      alle Personen, welche schon vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches auf die in diesem eingetragenen Liegenschaften oder auf Teile der Liegenschaften Pfand-, Dienstbarkeits- oder andere zur bücherlichen Eintragung geeignete Rechte erworben haben, sofern diese Rechte in dem neuen Grundbuche nicht oder nicht entsprechend eingetragen wurden.
  2. Absatz 2,Durch den Umstand, daß das anzumeldende Recht aus einem außer Gebrauch tretenden öffentlichen Buch oder aus einer gerichtlichen Erledigung ersichtlich ist oder daß ein auf dieses Recht sich beziehendes Einschreiten der Parteien bei Gericht anhängig ist, wird an der Verpflichtung zur Anmeldung nichts geändert. Dies ist in dem Edikt ausdrücklich bekanntzugeben.

Schlagworte

Eigentumsverhältnis, Pfandrecht, Dienstbarkeitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023745

alte Dokumentnummer

N2193012060R