Absatz eins,Das Gutsbestandsblatt hat anzugeben:
- Ziffer einsdie Bestandteile des Grundbuchskörpers;
- Ziffer 2die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper oder an einem Teile des Grundbuchskörpers verbundenen dinglichen Rechte und radizierten Gewerbe;
- Ziffer 3alle Änderungen, die den Gutsbestand betreffen, sowie die Einleitung eines Verfahrens, durch das Änderungen im Gutsbestand eintreten können.