Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Abkürzung

Allg GAG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Gutsbestandsblatt hat anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Bestandteile des Grundbuchskörpers;
    2. Ziffer 2
      die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper oder an einem Teile des Grundbuchskörpers verbundenen dinglichen Rechte und radizierten Gewerbe;
    3. Ziffer 3
      alle Änderungen, die den Gutsbestand betreffen, sowie die Einleitung eines Verfahrens, durch das Änderungen im Gutsbestand eintreten können.
  2. Absatz 2,Die ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksamen Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, sind im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, sofern ihre Eintragung im öffentlichen Buch ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Anmerkung

Zu Absatz eins, Ziffer 2 :, radizierte Gewerbe bestehen nicht mehr (Paragraph 377, GewO 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,).

Schlagworte

A-Blatt, A1-Blatt, A2-Blatt, Gewerbeordnung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023713

alte Dokumentnummer

N2193012028R