Mißbrauch von Notzeichen
Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1929, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,
BG
Paragraph eins
01.01.1975
24/03 Sonstiges Strafrecht
Wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen mißbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt, wird, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
19.09.2023
10001776
NOR12023701
N2192922467S