Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1928

Text

Artikel 5bis. Für die Zahlung der Gebühren, die für die Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechte vorgesehen sind, soll eine Nachfrist von mindestens drei Monaten gewährt werden, und zwar unter Auferlegung eines Zuschlages, falls die nationale Gesetzgebung einen solchen vorschreibt.

Für die Erfindungspatente verpflichten sich die vertragschließenden Länder außerdem, entweder die Nachfrist auf mindestens sechs Monate zu erstrecken oder die Wiederherstellung des infolge Nichtzahlung von Gebühren verfallenen Patentes vorzusehen; die Bedingungen dieser Maßnahmen zu regeln bleibt der inneren Gesetzgebung vorbehalten.