Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)
StGBl. Nr. 435/1920
Vertrag - Multilateral
Artikel 20
01.01.1920
29/06 Urheberrecht
Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor miteinander besondere Abkommen zu treffen, soweit diese Abkommen den Urhebern weitergehende Rechte, als ihnen durch den Verband gewährt werden, einräumen oder Bestimmungen enthalten, welche diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen. Die Vereinbarungen in bestehenden Abkommen, die mit den ebengenannten Bedingungen übereinstimmen, bleiben in Geltung.
10.01.2020
10001746
NOR12023504
N2192025649S