Kurztitel

Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 435/1920

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1920

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 16.

Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann durch die zuständigen Behörden der Verbandsländer, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden.

In diesen Ländern kann sich die Beschlagnahme auch auf Vervielfältigungen erstrecken, die aus einem Lande herrühren, wo das Werk keinen Schutz genießt oder aufgehört hat, einen Schutz zu genießen.

Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung eines jeden Landes statt.

Anmerkung

Vgl. Paragraph 93, UrhG, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.

Schlagworte

Werkstück

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001746

Dokumentnummer

NOR12023500

alte Dokumentnummer

N2192025645S