Kurztitel

Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 435/1920

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1920

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 15.

Damit die Urheber der durch dieses Übereinkommen geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Nachdrucker oder Nachbildner zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist.

Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke angegeben ist, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Er gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.

Anmerkung

1. Zum Absatz eins :, Vgl. Paragraph 12, UrhG, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.

2. Zum Absatz 2 :, Vgl. Paragraph 13, UrhG, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.

Schlagworte

Vermutung der Urheberschaft

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001746

Dokumentnummer

NOR12023499

alte Dokumentnummer

N2192025644S