Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)
StGBl. Nr. 435/1920
Vertrag - Multilateral
Artikel 15
01.01.1920
29/06 Urheberrecht
Damit die Urheber der durch dieses Übereinkommen geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Nachdrucker oder Nachbildner zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist.
Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke angegeben ist, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Er gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.
1. Zum Absatz eins :, Vgl. Paragraph 12, UrhG, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.
2. Zum Absatz 2 :, Vgl. Paragraph 13, UrhG, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.
Vermutung der Urheberschaft
10.01.2020
10001746
NOR12023499
N2192025644S