Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)
StGBl. Nr. 435/1920
Vertrag - Multilateral
Artikel 11
01.01.1920
29/06 Urheberrecht
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer sowie auf die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.
Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken werden während der Dauer ihres Rechts an dem Originale gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.
Die Urheber genießen den Schutz dieses Artikels, ohne daß sie verpflichtet wären, bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffentliche Aufführung zu untersagen.
vergleiche Paragraph 18, UrhG, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
Aufführungsrecht, Übersetzungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz
10.01.2020
10001746
NOR12023495
N2192025640S