Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)
StGBl. Nr. 435/1920
Vertrag - Multilateral
Artikel 10
01.01.1920
29/06 Urheberrecht
Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Literatur oder der Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden besonderen Abkommen maßgebend sein.
vergleiche Paragraphen 45, 51 und 54 Ziffer 3, UrhG, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
10.01.2020
10001746
NOR12023494
N2192025639S