Kurztitel

Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 435/1920

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1920

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 9.

Feuilletonromane, Novellen und alle anderen Werke aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst, gleichviel, was ihr Gegenstand ist, welche in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlicht sind, dürfen in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber nicht abgedruckt werden.

Mit Ausnahme der Feuilletonromane und der Novellen kann jeder Artikel aus einer Zeitung von einer anderen Zeitung abgedruckt werden, wenn die Wiedergabe nicht ausdrücklich untersagt worden ist. Es ist jedoch die Quelle anzugeben; die Rechtsfolgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung richten sich nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird.

Der Schutz dieses Übereinkommens findet keine Anwendung auf Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, welche sich als einfache Zeitungsmitteilungen darstellen.

Anmerkung

vergleiche Paragraphen 44 und 57 Absatz 3, UrhG, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Schlagworte

Fortsetzungsroman

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001746

Dokumentnummer

NOR12023493

alte Dokumentnummer

N2192025638S