Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)
StGBl. Nr. 435/1920
Vertrag - Multilateral
Artikel 8
01.01.1920
29/06 Urheberrecht
Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber nicht veröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, welche zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlicht worden sind, genießen in den übrigen Verbandsländern während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Originale das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten.
Begriff der Veröffentlichung: Artikel 4,
Übersetzungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz
10.01.2020
10001746
NOR12023492
N2192025637S