Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)
StGBl. Nr. 435/1920
Vertrag - Multilateral
Artikel 6
01.01.1920
29/06 Urheberrecht
Die keinem der Verbandsländer angehörigen Urheber, welche ihre Werke zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlichen, genießen in diesem Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber und in den anderen Verbandsländern diejenigen Rechte, welche dieses Übereinkommen gewährt.
Begriff der Veröffentlichung: Artikel 4,
10.01.2020
10001746
NOR12023490
N2192025635S