Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)
StGBl. Nr. 435/1920
Vertrag - Multilateral
Artikel 5
01.01.1920
29/06 Urheberrecht
Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber, welche ihre Werke zum ersten Male in einem anderen Verbandslande veröffentlichen, genießen in diesem letzteren Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.
Begriff der Veröffentlichung: Artikel 4,
10.01.2020
10001746
NOR12023489
N2192025634S