Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)
StGBl. Nr. 435/1920
Vertrag - Multilateral
Artikel 3
01.01.1920
29/06 Urheberrecht
Dieses Übereinkommen findet auch Anwendung auf Werke der Photographie und die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke. Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, diesen Werken Schutz zu gewähren.
Lichtbildwerk
10.01.2020
10001746
NOR12023487
N2192025632S