Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
StGBl. Nr. 208/1919
römisch fünf
Paragraph eins
10.04.1919
27/01 Rechtsanwälte
Rechtsanwälte, die in der Liste einer Rechtsanwaltskammer Deutschösterreichs eingetragen sind, können sich einer schriftlichen Legitimation bedienen.
Deutschösterreich nunmehr Republik Österreich
Ausweis
16.03.2023
10001741
NOR12023460
N2191918738R