Genossenschaftsinsolvenzgesetz
RGBl. Nr. 105/1918
§ 14Paragraph 14,
01.04.1918
Auf Grund der Zahlung von Beiträgen, die gemäß der Beitragsberechnung geleistet wurden, können Rückgriffsrechte gegen andere Genossenschafter nicht geltend gemacht werden.