Genossenschaftsinsolvenzgesetz
RGBl. Nr. 105/1918
Paragraph 12,
01.04.1918
Wird nach dem Schlußergebnisse nicht der ganze eingehobene Betrag zur Deckung des Abganges benötigt, so sind zunächst Beträge, um welche einzelne Genossenschafter verhältnismäßig mehr als andere geleistet haben, zurückzuzahlen.