Kurztitel

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 105/1918

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.04.1918

Text

Paragraph 12,

Wird nach dem Schlußergebnisse nicht der ganze eingehobene Betrag zur Deckung des Abganges benötigt, so sind zunächst Beträge, um welche einzelne Genossenschafter verhältnismäßig mehr als andere geleistet haben, zurückzuzahlen.