Kurztitel

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 105/1918

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.04.1918

Text

Paragraph 11,

Zeigt sich, daß der Abgang auf Grund einer Beitragsberechnung nicht gedeckt wird, so hat der Masseverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen, auf welche die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 10 Anwendung finden. Nötigenfalls ist die Aufstellung einer Zusatzberechnung zu wiederholen.