Genossenschaftsinsolvenzgesetz
RGBl. Nr. 105/1918
Paragraph 11,
01.04.1918
Zeigt sich, daß der Abgang auf Grund einer Beitragsberechnung nicht gedeckt wird, so hat der Masseverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen, auf welche die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 10 Anwendung finden. Nötigenfalls ist die Aufstellung einer Zusatzberechnung zu wiederholen.