Kurztitel

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 105/1918

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.04.1918

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsIn der Beitragsberechnung sind sämtliche Genossenschafter mit Namen anzuführen und die Beträge, die sie zu zahlen haben, ziffermäßig zu bestimmen. Werden einzelne Genossenschafter gemäß Paragraph 4, überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage berücksichtigt, so ist dies kurz zu begründen.
  2. Absatz 2Die Beitragsberechnung ist dem Konkursgerichte zur Genehmigung vorzulegen.