Absatz einsIn der Beitragsberechnung sind sämtliche Genossenschafter mit Namen anzuführen und die Beträge, die sie zu zahlen haben, ziffermäßig zu bestimmen. Werden einzelne Genossenschafter gemäß Paragraph 4, überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage berücksichtigt, so ist dies kurz zu begründen.